Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen. Die öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel Stadtkasse, Hauptzollamt, Finanzamt etc., können für ihre Forderungen selbst eine sogenannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen; sie bedürfen hierfür nicht der Mitwirkung durch das Vollstreckungsgericht.
Was bedeutet das für Sie?
Nach Eingang einer Kontopfändung werden sowohl Ihre Konten als auch Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt.
Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie sofort einen Bezahlauftrag online einstellen.
Voraussetzungen für den Online-Bezahlauftrag:
Wurde ein P-Konto eingerichtet, erhält der Kontoinhaber bei Eingang einer Kontopfändung einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber im Rahmen eines vorhandenen Kontoguthabens ohne Weiteres verfügen (zum Beispiel durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (zum Beispiel Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Stadtsparkasse Düsseldorf hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen sind nur bei Ihrem Gläubiger anzufordern.
Jede Privatperson hat einen Anspruch auf Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto. Die Umwandlung ist möglich, wenn
Über die gegen Sie ausgebrachte Kontopfändung werden Sie entweder über den Gerichtsvollzieher mittels Zustellung oder durch die vollstreckende Behörde informiert.
Die Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto kann durch Ihren Beratenden oder in Ihrer Filiale vorgenommen werden. Hierfür ist die Zusatzvereinbarung „Pfändungsschutzkonto“ zum Girovertrag zu unterschreiben.
Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Girokontos als P-Konto können Sie schriftlich oder vor Ort in der Filiale aufheben.
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch nach einer Kontopfändung beantragt werden. Hierbei sollten Sie beachten, dass Sie die Umwandlung in ein P-Konto allerdings innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Pfändung vornehmen müssen, anderenfalls können Sie nicht über das seit Zustellung der Kontopfändung vorhandene Kontoguthaben bis zur Höhe des monatlichen Pfandfreibetrages verfügen.
P-Konten werden ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Es gilt das vereinbarte Kontoführungsentgelt. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Über den gesetzlich festgesetzten Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen; dies erfolgt entweder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder eines entsprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Behörde.
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